♦   Polizeiliche Maßnahmen


  ♦   Identitätsfeststellung

Ist eine Person einer Sachbeschädigung durch Graffiti verdächtig oder kann sie als Zeuge sachdienliche Hinweise zu einer Straftat machen, nimmt die Polizei die Personalien auf. Zu diesem Zweck hält sie den Betroffenen fest und kann sowohl sie als auch ihre mitgeführten Gegenstände nach Ausweisdokumenten durchsuchen ( 163 b StPO).
Pflichtangaben ( 111 OWiG) sind: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum / -ort, aktuelle und vollständige Wohnadresse sowie die Staatsangehörigkeit.
Als amtliche Ausweisdokumente gelten beispielsweise der Reisepass oder der Personalausweis

Links:   ♦   163 b StPO   ♦   111 OWiG   ♦  


  ♦   Vorläufige Festnahme

Die Polizei nimmt eine Person vorläufig fest, wenn sie diese beim Kratzen, Schmieren und/oder Sprühen antrifft.
Auch jeder Bürger hat das Recht, eine Person unmittelbar nach Tatausführung bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festzunehmen ( 127 StPO).

Links:   ♦   127 StPO   ♦  


  ♦   Durchsuchung der Person

Ist die Identität eines Verdächtigen nicht zweifelsfrei festgestellt oder ist zu vermuten, dass sie Beweismittel mitführt, durchsucht die Polizei die Person und/oder seine mitgeführten Gegenstände (siehe Identitätsfeststellung und 102 StPO).

Links:   ♦   102 StPO   ♦  


  ♦   Durchsuchung der Wohnung

Wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, kann die Polizei die Wohnung und auch andere Räume durchsuchen ( 102 StPO). In der Regel ist ein richterlicher Beschluss notwendig.
Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn z. B. der Täter zur Nachtzeit festgenommen wird, zu diesem Zeitpunkt kein Staatsanwalt oder Richter für einen Beschluss erreicht werden kann und der Täter die Zeit hätte, die Beweismittel zu vernichten oder beiseite zu schaffen (=Gefahr in Verzug).
Die Durchsuchung kann auch ohne Einwilligung des Verdächtigen durchgeführt werden.

Links:   ♦   102 StPO   ♦  


  ♦   Sicherstellung / Beschlagnahme von Gegenständen

Die Polizei nimmt Beweismittel, auch ohne Einverständnis des Beschuldigten, in Verwahrung ( 94, 98 StPO).
In der Hauptverhandlung prüft das Gericht, ob der ursprüngliche Eigentümer die Gegenstände wieder zurück bekommt. Ausnahmen stellen die Einziehungsgegenstände (z. B. Tatmittel, wie Spraydosen, Eddingstifte, Caps und so weiter; aber auch Kfz und Digital-Kamera möglich) dar, die das Gericht in der Regel vernichten lässt ( 74 StGB, 111 b StPO).
Zudem besteht für die Polizei die Möglichkeit, Gegenstände zur Verhinderung von möglichen Straftaten einzubehalten. Eine Straftat muss nicht unbedingt vorausgehen (Art. 25 Bayer. PAG).

Links:   ♦   94 StPO   ♦   98 StPO   ♦   74 StGB   ♦   111 b StPO   ♦   Art. 25 Bayer. PAG   ♦  


  ♦   Erkennungsdienstliche Behandlung

Ein Tatverdächtiger kann auch gegen seinen Willen zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens oder zur Vorbeugung in zukünftigen Strafverfahren erkennungsdienstlich behandelt werden (Fingerabdrücke und Fotos der betreffenden Person; 81 b StPO).

Links:   ♦   81 b StPO   ♦  


  ♦   Vernehmung

Jede Person ist zur wahren Angabe seiner Personalien verpflichtet. Andernfalls macht sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig ( 111 OWiG).
Pflichtangaben sind:
Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, vollständige und aktuelle Wohnadresse, und die Staatsangehörigkeit
Dem Beschuldigten steht es frei,

( 136 StPO).
Zudem erfolgt durch die Polizei der Hinweis auf den Täter-Opfer-Ausgleich ( 46 a StGB).

Links:   ♦   111 OWiG   ♦   136 StPO   ♦   46 a StGB   ♦  


  ♦   Zeugenpflichten

Zeugenpflichten sind staatsbürgerliche Pflichten, da seine Aussage maßgeblich zur Aufklärung der Straftat beiträgt. Aus diesem Grund ist der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet.
Der Zeuge darf in seiner Vernehmung keine wissentlich falschen Angaben machen, nichts verschweigen oder einen Anderen zu unrecht beschuldigen ( 145 d - Vortäuschen einer Straftat, 153 - Falsche uneidliche Aussage, 154 - Meineid, 164 - Falsche Verdächtigung und 258 - Strafvereitelung StGB). Das Gericht hat die Möglichkeit, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu beeiden.
Leistet der Zeuge der polizeilichen Vernehmung keine Folge, so droht ihm eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung. Bleibt er auch dieser unentschuldigt fern, kann

werden ( 51 Strafprozessordnung).
Ein Zeuge kann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn er mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert ist, beziehungsweise ein Versprechen bezüglich einer eingetragenen Lebensgemeinschaft besteht ( 52 StPO).

Links:   ♦   145 d StGB   ♦   153 StGB   ♦   154 StGB   ♦   164 StGB   ♦   258 StGB   ♦   51 StPO   ♦   52 StPO   ♦  


  © 02.06.2006 » erstellt von der Koordinierungsgruppe Graffiti München